Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der PSA Zuführtechnik GmbH

Stand 02/2021

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen liegen den vorliegenden sowie allen zukünftigen Angeboten, Verträgen, Leistungen und Lieferungen, einschließlich Beratungen, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen zwischen der PSA Zuführtechnik GmbH als Lieferer und dem Besteller zugrunde, soweit Letzterer Unternehmer ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme des Liefer- oder Leistungsgegenstandes gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

II. Vertragsschluss und Unterlagen

  1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder in Textform erklärten Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige vorvertragliche Mitteilungen sind stets freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken.
  2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages durch den Besteller bedürfen der schriftlichen oder in Textform erklärten Bestätigung durch den Lieferer. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch wenn sie in elektronischer Form sind – Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn der Lieferer schriftlich oder in Textform zustimmt.
  3. Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferung/ Leistung ist die schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
  4. Technische Änderungen der vertraglich geschuldeten Lieferung/ Leistung bleiben vorbehalten, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
  5. Für die Einhaltung sämtlicher Zoll- und sonstigen Formalitäten bei Lieferungen ins Ausland hat der Besteller selbst Sorge zu tragen.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Alle Arbeiten, die mit der Aufstellung bzw. Montage und/oder Inbetriebnahme einer Anlage verbunden sind, sind nicht im Preis inbegriffen und werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
    30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    60 % sobald dem Besteller mitgeteilt wird, dass die Hauptteile versandbereit sind und
    10 % innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  3. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Recht auf Zurückbehaltung steht dem Besteller nur zu, wenn es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
  4. Den genannten Preisen liegen die bei Abgabe des Angebots gültigen Bezugspreise, Rohstoff- und Energiepreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtsätze und öffentlichen Abgaben, die die Warenkosten unmittelbar und mittelbar beeinflussen, zugrunde. Bei Änderungen dieser Bezugs- größen behält der Lieferer eine entsprechende Preisberichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Herstellungs-/ Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind; sie verpflichten den Besteller zur Erbringung entsprechender Teilzahlungen
  6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
  7. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Besteller ernstlich in Zweifel zu ziehen, so ist der Lieferer berechtigt, weitere Leistungen davon abhängig zu machen, dass der Besteller innerhalb angemessener Frist ausreichend Sicherheiten leistet. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig nach, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Kommt der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungen mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
  9. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu fordern. Daneben und soweit in Folge des Zahlungsverzuges des Bestellers ein höherer Schaden entstanden ist, ist der Lieferer berechtigt, diesen geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden bzw. zu übergebenden Unterlagen, Musterteilen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Abnahme oder die Anzeige der Abnahmebereitschaft maßgebend.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Nichtverfügbarkeit der Leistung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferers, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Bei Lieferverzug haftet der Lieferant nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung wird ferner begrenzt auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt wird der Schadensersatz begrenzt auf 5 % des Lieferwertes. Lieferwert meint dabei den Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen Verletzung des Vertrages durch die Organe oder leitenden Angestellten des Lieferers beruht. Die Begrenzung auf 0,5% des Lieferwertes gilt auch dann nicht, wenn der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages durch Organe oder leitende Angestellte des Lieferers beruht.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B, die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder wird die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 0,5 % des Warenwertes pro Monat, sind vom Besteller zu tragen. Dem Besteller ist es gestattet, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, bevor er vollständig gezahlt hat. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer berechtigen diesen zum Rücktritt vom Vertrag.
  5. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ist der Lieferer berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zurückzunehmen, ohne dass dies als Ausübung des Rücktrittsrechts zu bewerten ist. Im Fall der Verwertung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes ist der Lieferer berechtigt, 10 % des Verwertungserlöses für die für den Lieferer im Zusammenhang mit der Verwertung entstehenden Kosten in Abzug zu bringen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die dem Lieferer hierdurch entstehenden Kosten wesentlich geringer sind.
  6. Der Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse berechtigen den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als
    abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  8. Der Lieferer hat Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % überschreitet. Dabei obliegt ihm die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VII. Haftung für Sachmängel und Gesamthaftung

  1. Die Haftung des Lieferers setzt voraus, dass der Besteller den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht. Der Besteller ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche schriftlich oder in Textform beim Lieferer anzuzeigen. Diese Pflicht besteht bei versteckten Mängeln ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Erfüllt der Besteller vorgenannte Rügepflicht nicht, gilt der Liefergegenstand als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war.
  2. Es werden keine Garantien erteilt.
  3. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete/unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne des Lieferers vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  5. Liegt ein Mangel vor, so entscheidet der Lieferer unter Berücksichtigung auch der Interessen des Bestellers nach billigem Ermessen, ob er die Mängel durch Reparatur beseitigt oder ob er Ersatz liefert.
  6. Von den Aufwendungen einer berechtigten Nachbesserung trägt der Lieferer die Arbeits- und Materialkosten; sonstige Kosten, insbesondere Ein- und Ausbaukosten sowie Prüfkosten werden vom Lieferer nicht getragen.
  7. Verbringt der Besteller den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Abnahmeort, so trägt der Besteller die hieraus entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Haftung auf Schadensersatz in der Begrenzung wie nachstehend geregelt. Sofern die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Soweit es sich dabei nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt, ist er nach seiner Wahl berechtigt, stattdessen vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn Sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  8. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird seine Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt:
    a) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    b) Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung wird zusätzlich begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung in Höhe von 10 Mio. € für Personenschäden und 5 Mio. € für Sachschäden. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unbeschränkt.
    c) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Lieferer in Abweichung von 8.a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b). Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  9. Der Besteller kann keine Mängelhaftung geltend machen, wenn er den Liefergegenstand auf ungeeignetem Baugrund oder sonst fehlerhaft montiert, ihn fehlerhaft verwendet, ungeeignete Betriebsmittel benutzt, den Liefergegenstand schädigt, chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüssen aussetzt oder ihn nicht oder fehlerhaft wartet und dadurch den Mangel selbst herbeiführt.
  10. Der beanstandete Liefergegenstand ist dem Lieferer frei nach Aachen zu übersenden.

VIII. Haftung für Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Der Schadensersatzansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nur mit der Begrenzung wie in VII beschrieben. Der Lieferer haftet nicht soweit der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Bestellers beruht oder soweit die die Rechtsverletzung dadurch mitverursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  3. Der Besteller hat den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen und dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Der Besteller hat dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorzubehalten. Der Lieferer haftet nicht, soweit der Schaden auf einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten des Bestellers beruht.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – wegen Mängeln – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.